Beschlussvorlage - 06/BV/009/2019
Grunddaten
- Betreff:
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Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters nach § 38 Abs.4 KV: Vergabe nach VOB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bau, Ordnung und Soziales
- Bearbeiter:
- Hendrikje Kmietzyk
- Einreicher:
- Ellgoth, Claudia
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Grapzow
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Entscheidung
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25.07.2019
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Sachverhalt
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Grapzow hat in den letzten Jahren versucht, für die 2 Projekte- hier: Weg zur Kita 2.BA und Sanierung des Gemeindehauses- Fördermittel zu bekommen. Leider wurden diese immer abgelehnt. Die Gemeinde hat ihre Anträge aber immer erneuert und die Eigenanteile in den Haushalt eingestellt.
Am 18.6 2019 hat das STALU für die beiden genannten Maßnahmen einen Fördermittelbescheid übergeben. Die Umsetzung der Projekte soll bis Ende September 2019 erfolgen. Da dieser Zeitraum sehr begrenzt ist, wird es notwendig, durch den Bürgermeister Dringlichkeitsentscheidungen zu treffen, um die Fördermittel nicht zu gefährden und schnellst möglich beginnen zu können.
Laut Hauptsatzung § 5 obliegt der Gemeindevertretung ab 2.500 € die Entscheidung zur Vergabe von Aufträgen nach VOB.
Bei äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister nach § 39 der KV M-V entscheiden. Die Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters muss gemäß § 39 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern nachträglich durch die Gemeindevertreter genehmigt werden.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
