Beschlussvorlage - 36/BV/004/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Die Gemeinde Tützpatz hat am 12.03.2019 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 beschlossen. Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde hat die Genehmigung am 07.05.2019 erteilt.

Gemäß § 48 Abs. 2 hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn sich im Finanzhaushalt erhebliche Abweichungen zu den geplanten Auszahlungen ergeben.

Mit diesem 1. Nachtragshaushalt sollen im Wesentlichen die Ein- und Auszahlungen für die investive Baumaßnahme (Gehwegbau Schossow) erhöht werden. Aufgrund von veränderten Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahme und veränderten Kostenangeboten ist davon auszugehen, dass die geplanten Mittel nicht ausreichen. Die investiven Auszahlungen mussten von  60.000 € auf 135.100 € erhöht werden. Entsprechend werden dann die investiven Einzahlungen (Ausbaubeiträge, die vom Land erstattet werden) von 39.000 € auf 84.250 € ebenfalls erhöht. Weiterhin wurden im Ergebnishaushalt die Erträge und Aufwendungen überprüft und angepasst, hier handelt es sich zum überwiegenden Teil um überplanmäßigen Aufwendungen für Energie, Heizgas, Wasser und Abwasser für die gemeindeeigenen Gebäude, die angepasst werden mussten. Insgesamt wurden die Aufwendungen um 18.140 € erhöht. Die Erträgen konnten insgesamt nur um 320 € erhöht werden. Die geplante Einkommensteuer musste gemäß Auszahlungsmitteilung durch das Land um 3.350 € reduziert werden. Unter anderem gab es vom Energieanbieter eine Erstattung in Höhe von 2.300 €, gleichzeitig musste die Dividendenausschüttung aber um

500 € reduziert werden. Die ordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt wurden in gleicher Höhe angepasst.

Der in der 1. Nachtragshaushaltssatzung ausgewiesene Betrag für den Kredit zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird unteranderem auch zur Vorfinanzierung des Gehwegbaus in Schossow benötigt, da das Land lt. Gesetz zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge vom

24. Juni 2019 die Erstattungen frühestens nach Antragstellung im 2. Halbjahr 2020 vornehmen wird.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt die in der Anlage beigefügte

1. Nachtragshaushaltssatzung 2019.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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