Beschlussvorlage - 36/BV/001/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Gemäß § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern hat jede Gemeinde eine Hauptsatzung zu erlassen. In der Hauptsatzung ist zu regeln, was nach den Vorschriften der Kommunalverfassung M-V der Hauptsatzung vorbehalten ist. Auch andere für die Verfassung der Gemeinde wesentlichen Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

 

Die Hauptsatzung wird mit der Mehrheit aller Mitglieder beschlossen.

 

Die Land M-V hat eine neue Entschädigungsverordnung für die ehrenamtlich Tätigen in den Gemeinden beschlossen. Die im Entwurf eingearbeiteten Beträge sind Höchstbeträge lt. Der Entschädigungsverordnung. Die Gemeinde kann mit Blick auf die Haushaltssituation abweichende Beträge, d. h. niedrigere Entschädigungen festsetzen. Höhere Entschädigungsbeträge dürfen nicht festgesetzt werden.

 

In der Hauptsatzung wird auch festgelegt, welche Ausschüsse mit welcher Besetzung gebildet werden. Die Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern empfiehlt für kleine Gemeinden die Bildung einen Haupt- und Finanzausschusses, da die Bildung eines Finanzausschusses lt. gesetzlicher Regelung pflichtig ist. Die Hauptsatzung bestimmt, wieviel Mitglieder der Ausschuss hat.

 

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt die Hauptsatzung der Gemeinde Tützpatz.

 

 

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Anlagen

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