Beschlussvorlage - 08/BV/004/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Der Verein Natürlich Lernen am Tollensetal e.V. hat zum 01.06.2019 einen Wald- und Wiesenkindergarten WaWiKi in Tückhude eröffnet.

Das Jugendamt hat die Betriebserlaubnis für die Teilzeitbetreuung (das heißt bis zu 6 Stunden täglich) von 15 Kindergartenkindern erteilt.

Die mit dem Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte verhandelten Kosten für einen Teilzeitkindergartenplatz betragen 506,71 € je Monat.

Nach § 20 des Kindertagesstättenförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

(KiföG M-V) hat die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Kosten in Höhe von mindestens 50 vom Hundert zu übernehmen, die nicht vom Land und vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis) gedeckt werden. Nach § 21 KiföG M-V haben die Eltern die verbleibenden Kosten zu tragen.

Für den Teilzeitkindergartenplatz in Tückhude sieht die Finanzierung folgendermaßen aus:

 

   Platzkosten:506,71 €

   Beteiligung des Landes:  73,20 €

   Beteiligung des LK:              21,08 €

 

   Restbetrag:412,43 €

   Beteilig. der Wohnsitzgemeinde:206,22 €

   Beteilig. d. Personensorgeber.:206,21 €

 

Bei den Landes- und Kreismitteln handelt es sich um feste Beträge, die für einen Kindergartenteilzeitplatz gezahlt werden, unabhängig davon, wie hoch die Gesamtkosten sind. Also ergeben hohe Gesamtkosten immer hohe Eltern- und Gemeindeanteile.

 

Im Amtsbereich bewegt sich der Gemeindeanteil für einen Teilzeitkindergartenplatz zwischen 83,99 € und 124,69 €. Der Durchschnitt liegt bei 96,44 €.

 

Die Ursache für die hohen Kosten liegen nach Aussage des Jugendamtes in einem erhöhten Personalbedarf, der sich durch eine erhöhte Aufsichtspflicht in einem Wald- und Wiesenkindergarten ergibt.

 

Die Entgelte für die WaWiKi Tückhude werden zwischen dem Landkreis und dem Träger der Kindertagesstätte vom 01.06.2019 bis zum 31.05.2020, also für ein Jahr festgelegt. Solange keiner der beiden Vertragspartner eine Änderung der Vereinbarung beantragt, gelten die Beträge weiter. Nach jetziger Gesetzeslage hat die Wohnsitzgemeinde keine Möglichkeit selber neue Entgeltverhandlungen zu beantragen. Es ist nicht möglich, die Zustimmung auf das Jahr 2019 zu beschränken.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

 

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Anlagen

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