Beschlussvorlage - 31/BV/196/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Gemäß § 45 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom

13. Juli 2011 hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

Der Haushaltsplan als Anlage zur Haushaltssatzung enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, entsprechenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Die Gemeindevertretung hat entsprechend § 22 (3) Ziffer 8 die Haushaltssatzung zu beschließen.

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Mit der Haushaltssatzung werden

-          im Ergebnisplan ordentliche Erträge auf                                                                  534.510 

ordentliche Aufwendungen auf                                                     772.990 € 

Entnahmen aus Rücklagen                                                                      5.420

-          im Finanzplan     ordentliche Einzahlungen auf                                                                    515.960 €                                      ordentliche Auszahlungen auf                                                               737.030

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                  48.920 €            Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                               67.250

Saldo der Ein- u. Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                     239.400

festgesetzt.

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen werden veranschlagt in Höhe von               18.500 €

 

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird gemäß

§ 53 (3) KV M-V festgesetzt auf   357.125

Mit der Haushaltssatzung werden im Stellenplan 4,1960 VzÄ ausgewiesen.

Als Hebesätze werden beschlossen:

Grundsteuer A                                           320 v.H.

Grundsteuer B                                           355 v.H.                                                        Gewerbesteuer                                          325 v.H.

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Anlagen

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