Beschlussvorlage - 14/BV/155/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Entsprechend § 43 Abs. 6 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)

in der Fassung vom 13.07.2011 ist der Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung

auszugleichen. Kann der Haushalt trotz Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit und

Wirtschaftlichkeit nicht erreicht werden, ist ein Sicherungskonzept nach § 43 Abs. 7 KV M-V

zu erarbeiten und entsprechend § 43 Abs. 8 KV M-V durch die Gemeindevertretung zu

beschließen.

Ziel des Haushaltssicherungskonzeptes ist es, anhand konkreter Maßnahmen darzustellen, wie

innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes der gesetzlich geforderte Haushaltsausgleich im

Ergebnis- und Finanzhaushalt bzw. in der Ergebnis- und Finanzrechnung i.S. d. § 16

GemHVO-Doppik M-V in der Fassung vom 25.02.2008 zuletzt geändert am 19.05.2016

wieder erlangt und gesichert werden kann.

Gemäß § 43 Abs. 8 KV M-V ist das Haushaltssicherungskonzept über den Konsolidierungszeitraum mindestens jährlich fortzuschreiben.

Wurden beschlossene Konsolidierungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig umgesetzt,

brachten durchgeführte Konsolidierungsmaßnahmen nicht den gewünschten Erfolg oder verlängert sich der Konsolidierungszeitraum, so ist die Fortschreibung von der

Gemeindevertretung zu beschließen.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes der Gemeinde Gnevkow für den Zeitraum 2015 bis 2022.

 

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Anlagen

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