Beschlussvorlage - 14/BV/154/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Gemäß § 45 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom

13. Juli 2011 hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

Der Haushaltsplan als Anlage zur Haushaltssatzung enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, entsprechenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Die Gemeindevertretung hat entsprechend § 22 (3) Ziffer 8 die Haushaltssatzung zu beschließen.

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Mit der Haushaltssatzung werden

-          im Ergebnisplanordentliche Erträge auf330.910 €                            ordentliche Aufwendungen auf                                          386.595 €

Entnahmen aus Rücklagen  40.280 €

-          im Finanzplanordentliche Einzahlungen auf326.895 €                                          ordentliche Auszahlungen auf                                          357.990 €                                          Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                            139.100 €                                          Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                            206.150 €                                          Saldo der Ein- u. Auszahlungen aus                                                                                                  Finanzierungstätigkeit auf                                                          98.145 €             

festgesetzt.

Die Kreditermächtigung zur Aufnahme von Investitionskrediten wird festgesetzt auf

  26.300 €

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird gemäß

§ 53 (3) KV M-V festgesetzt auf  32.600 €

Mit der Haushaltssatzung werden im Stellenplan 0,41725 VzÄ ausgewiesen.

 

Als Hebesätze werden beschlossen:Grundsteuer A300 v.H.

Grundsteuer B360 v.H.                                                                                    Gewerbesteuer                                          320 v.H.

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Anlagen

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