Beschlussvorlage - 12/BV/214/2019

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Entsprechend § 43 Abs. 6 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13.07.2011 ist der Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung auszugleichen. Kann der Haushalt trotz Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erreicht werden, ist ein Sicherungskonzept nach § 43 Abs. 7 KV M-V zu erarbeiten und entsprechend § 43 Abs. 8 KV M-V durch die Gemeindevertretung zu beschließen.

Ziel des Haushaltssicherungskonzeptes ist es, anhand konkreter Maßnahmen darzustellen, wie innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes der gesetzlich geforderte Haushaltsausgleich im Ergebnis- und Finanzhaushalt bzw. in der Ergebnis- und Finanzrechnung i. S. d. § 16 GemHVO-Doppik in der Fassung vom 25.02.2008 zuletzt geändert am 19.05.2016 wieder erlangt und gesichert werden kann.

Gemäß § 43 Abs. 8 KV M-V ist das Haushaltssicherungskonzept über den Konsolidierungszeitraum mindestens jährlich fortzuschreiben.

Wurden beschlossene Konsolidierungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig umgesetzt, brachten durchgeführte Konsolidierungsmaßnahmen nicht den gewünschten Erfolg oder verlängert sich der Konsolidierungszeitraum, so ist die Fortschreibung von der Gemeindevertretung zu beschließen.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes 2015 für den Zeitraum 2019 bis 2022.

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Anlagen

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