Beschlussvorlage - 06/BV/249/2018

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Die Entscheidung des Bürgermeisters ist als Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 39 Abs. 3 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern zu werten. Die Eilentscheidung war notwendig, um die Verkehrssicherheit im Winter 2018/2019 zu gewährleisten.

Entsprechend § 5 der Hauptsatzung vom 31.03.2015 der Gemeinde Grapzow trifft der Bürgermeister Entscheidungen nach § 22 Abs.4 KV M-V bei der Vergabe nach VOL bis zu einem Wert von 1.000 €. Darüber hinaus liegt die Entscheidung zur Vergabe bei der Gemeindevertretung. Bei äußerer Dringlichkeit kann der Bürgermeister nach § 39 der KV   M-V entscheiden. Diese Entscheidung ist nach § 39 Abs.3 der Kommunalverfassung M-V nachträglich durch Beschluss der Gemeindevertretung zu bestätigen.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Grapzow genehmigt die Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters vom 12.12.2018 gemäß § 39 Abs. 3 der Kommunalverfassung  Mecklenburg -Vorpommern zur Vergabe von Leistungen nach VOL für den Kauf und die Lieferung von Streusalz.

 

Loading...