Beschlussvorlage - 01/BV/876/2018

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat die Stadtvertretung die Entlastung des Bürgermeisters zu beschließen. Verweigert die Stadtvertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

 

Auf der Grundlage des geprüften Jahresabschlusses 2016 der Stadt Altentreptow               empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss die Entlastung für den Bürgermeister zu erteilen.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt gem. § 60 Abs. 5 Satz 2 der KV M-V die Entlastung des Bürgermeisters der Stadt Altentreptow für das Haushaltsjahr 2016.

 

 

Loading...