Beschlussvorlage - 01/BV/873/2018

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Die Stadt Altentreptow wurde mit dem „Altstadtkern Altentreptow“ als Gesamtmaßnahme im Jahr 1994 in das Städtebauförderprogramm des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgenommen.

Gemäß § 64 Abs. 2 der Kommunalverfassung (KV M-V) ist für städtebauliches Sondervermögen (SSV), zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen lt. § 136 Baugesetzbuch (BauGB) und städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen lt. § 165 BauGB eine Sonderrechnung zu führen. Für Sonderrechnungen nach § 64 Abs. 2 KV M-V gelten gem. § 64 Abs. 4 KV M-V die Haushaltsgrundsätze nach den Vorschriften des 4. Abschnittes KV M-V.

Damit ist für das Sondervermögen ein Jahresabschluss nach § 60 KV M-V zu erstellen, der unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln hat.

Der Jahresabschluss 2016 wurde von der NKHR Beratung, Herrn Necke, geprüft. Der Bestätigungsvermerk wurde uneingeschränkt erteilt. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 08.01.2019 die geprüfte Jahresrechnung erörtert.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung Altentreptow beschließt gem. § 64 KV M-V i. V. m. § 60 KV M-V die Feststellung des Jahresergebnisses 2016 für das städtebauliche Sondervermögen der Stadt Altentreptow.

 

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Anlagen

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