Beschlussvorlage - 01/BV/887/2018

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Mit Beschluss vom 20.02.2018 hat die Stadtvertretung der Stadt Altentreptow die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 24 „An der Tonkuhle“ beschlossen. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Rahmen einer öffentlichen Auslegung vom 03.04.2018 bis zum 04.05.2018 durchgeführt.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Absatz 1 BauGB schriftlich unterrichtet und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

Nach der Vorentwurfsbeteiligung fand eine Präzisierung der Planungsabsichten statt. Auf Grund der Abstimmung mit Vertretern des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte am 10. Juli 2018 soll der Bebauungsplan nun als vorhabenbezogener Bebauungsplan fortgeführt werden.

Die bisher vorliegenden Stellungnahmen wurden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs mit Stand Oktober 2018 (Anlage 1) berücksichtigt.

Die Entwicklungsabsichten für den Planungsraum zielen vornehmlich auf die Bestandssicherung der Bauschlosserei in seiner derzeitigen Ausprägung ab. Die Ansiedlung weiterer gewerblicher Nutzungen im Sinne des § 6a BauNVO ist nicht erforderlich. Der Schwerpunkt der Planungsabsichten liegt somit auf der Entwicklung von bis zu fünf Wohngrundstücken für Einfamilienhäuser. Das Planungsziel wird demnach an die Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Altentreptow angepasst. Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Wohnbaufläche (W) dar. Um das Entwicklungsgebot und die präzisierten Anforderungen für den Planungsraum zu berücksichtigen, wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der Begründung mit Umweltbericht sowie der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.

Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu Planentwurf und Begründung einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann.

 

Rechtliche Grundlage:

§ 2 Absatz 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden

§ 3 Absatz 2 BauGB - öffentliche Auslegung

§ 4 Absatz 2 BauGB - Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Altentreptow beschließt:

 

1.Der Bebauungsplan Nr. 24 „An der Tonkuhle“ der Stadt Altentreptow wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB fortgeführt.

2.Auf Grund der Präzisierung der Planungsabsichten nach der Vorentwurfsbeteiligung ist die Ausweisung eines urbanen Gebietes gemäß § 6a BauNVO nicht mehr erforderlich. Planungsziel ist nun die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO.

3.Der Planentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 24 „An der Tonkuhle“ wird in der vorliegenden Fassung vom Oktober 2018 beschlossen. Der Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.

4.Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 24 „An der Tonkuhle“ mit der Begründung und Umweltbericht einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

5.Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.

 

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Anlagen

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