Beschlussvorlage - 03/BV/162/2018

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Bartow kann sein Amt aus gesundheitlichen Gründen seit Mai 2018 nicht mehr vollumfänglich wahrnehmen.

Seitdem nimmt der Stellvertreter die Aufgaben des Wehrführers wahr.

 

Gem. § 2 Abs. 2 FwEntschVO M- V kann dem stellvertretenden Wehrführer für die Übernahme der tatsächlichen Funktionsausführung die Entschädigung des regulären Amtsinhabers bis zur vollen Höhe gezahlt werden.

Der Entschädigungsanspruch des Wehrführers ruht gem. § 3 Abs. 2 FwEntschVO M- V, sofern er länger als 3 Monate an der Funktionsausübung gehindert ist.

Somit endet der Anspruch des Wehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Bartow auf Zahlung der Aufwandsentschädigung im August 2018.

Sofern der Wehrführer sein Amt wieder aufnimmt, hat er den Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung.

Dem stellvertretenden Wehrführer kann ab September 2018 bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Wehrführer die volle Aufwandsentschädigung in Höhe von 75,00 €/ Monat gezahlt werden.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Zahlung der vollen Aufwandsentschädigung des Wehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Bartow an den stellvertretenden Wehrführer ab September 2018 bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Wehrführer.

 

Loading...