Beschlussvorlage - 36/BV/160/2018

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Entsprechend § 43 Abs. 6 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13.07.2011 ist der Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung auszugleichen. Kann der Haushalt trotz Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept nach § 43 Abs. 7 KV M-V zu erarbeiten und entsprechend § 43 Abs. 8 KV M-V durch die Gemeindevertretung zu beschließen. Ziel des Haushaltssicherungskonzeptes ist es, anhand konkreter Maßnahmen darzustellen, wie innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes der gesetzlich geforderte Haushaltsausgleich im Ergebnis- und Finanzhaushalt bzw. in der Ergebnis- und Finanzrechnung i. S. d. § 16 GemHVO Doppik M-V in der Fassung vom 25.02.2008 zuletzt geändert am 19.05.2016 wieder erlangt und gesichert werden kann.

Daraufhin beschloss die Gemeindevertretung Tützpatz in ihrer Sitzung vom 27.09.2016 ein Haushaltskonsolidierungskonzept für die Haushaltsjahre 2016 bis 2019.

Gemäß § 43 Abs. 8 KV M-V ist das Haushaltssicherungskonzept über den Konsolidierungszeitraum mindestens jährlich fortzuschreiben. Wurden beschlossene Konsolidierungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig umgesetzt, brachten durchgeführte Konsolidierungsmaßnahmen nicht den gewünschten Erfolg oder verlängerte sich der Konsolidierungszeitraum, so ist die Fortschreibung von der Gemeindevertretung zu beschließen. Der unausgeglichene Ergebnis- und Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2018 erfordert die weitere jährliche Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes.

 

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Tützpatz beschließt das Haushaltssicherungskonzept 2016 – 2021 für die Gemeinde.

 

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Anlagen

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