Beschlussvorlage - 40/BV/213/2018

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

In § 5 der KV M-V vom 13. Juli 2011 ist das Satzungsrecht der Gemeinden für den eigenen Wirkungskreis geregelt.

Gemäß Haushaltserlass für das Haushaltsjahr 2018 liegt der Landesdurchschnitt für die Grundsteuer A bei 307 v.H., Grundsteuer B bei 396 v.H. und bei der Gewerbesteuer bei 348 v.H. Die Hebesätze der Gemeinde liegen unter den gewogenen durchschnittlichen Landeshebesätzen. Die Umlagegrundlage der Gemeinde für die Berechnung der Kreis- und Amtsumlage wird mit den durchschnittlichen Hebesätzen des Landes berechnet. Die Gemeinde muss somit für nicht erzielte Steuereinnahmen Kreis- und Amtsumlage zahlen. Liegen die Hebesätze über dem Landesdurchschnitt, werden diese Einnahmen (Differenz zum Landesdurchschnitt) zur Berechnung der Umlagegrundlage nicht berücksichtigt.

Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist gefährdet. Insofern muss die Gemeinde auch hier alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Ertrags-/Einzahlungssteigerungen und Aufwand-/Auszahlungssenkungen erschließen und umsetzen. Dazu zählt auch die Anhebung der Hebesätze der Realsteuern.

Eine Steuererhöhung bei der Grundsteuer A von 300 v.H. auf 350 v.H. würde eine Erhöhung der Erträge-/Einzahlungen von ca. 4.200,00 €, bei der Erhöhung der Grundsteuer B von 300 v.H. auf 350 v.H. eine Erhöhung um 4.500,00 € und bei der Erhöhung der Gewerbesteuer von 300 v.H. auf 350 v.H. eine Erhöhung von 15.000,00 € bedeuten. 

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Mit der Hebesatzsatzung werden ab 2018

 

die Grundsteuer A  auf  350 v.H.

die Grundsteuer B  auf  350 v.H.

die Gewerbesteuer auf  350 v.H.

festgesetzt.

 

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft

 

 

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Anlagen

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