Beschlussvorlage - 39/BV/208/2018

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat die Gemeindevertretung die Entlastung des Bürgermeisters zu beschließen. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

Auf der Grundlage des geprüften Jahresabschlusses 2015 der Gemeinde Groß Teetzleben empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Treptower Tollensewinkel die Entlastung für der Bürgermeisterin zu erteilen.

 

Gemäß § 24 der Kommunalverfassung M-V besteht für die Bürgermeisterin Mitwirkungsverbot.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Groß Teetzleben beschließt gem. § 60 Abs. 5 Satz 2 Kommunalverfassung M-V die Entlastung der Bürgermeisterin der Gemeinde Groß Teetzleben für das Haushaltsjahr 2015.

 

 

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