Beschlussvorlage - 36/BV/149/2017

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Die Gemeinde ist berechtigt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §§ 2 und 3 KV M-V unter Beachtung einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach § 43 Abs. 4 KV

M-V, Zuwendungen an Dritte zu gewähren.

Dabei ist stets zu beachten, dass bei der Vergabe öffentlicher Mittel nicht nur auf die Wirtschaftskraft der Kommune abzustellen ist. Vielmehr geht es um einen verantwortungsvollen Umgang mit Steuermitteln. Besonders zu berücksichtigen ist der Grundsatz der Subsidiarität/der Nachrangigkeit öffentlicher Leistungen.

 

Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass die Gemeinde Zuwendungen nur gewährt, wenn diese:

  •              der Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben dienen
  •              vom Zuwendungsempfänger tatsächlich benötigt werden

und

  •              zweckdienlich verwendet werden.

 

Um den Grundsatz der Subsidiarität zu gewährleisten, muss vor der Vergabe der Zuwendung geprüft werden, ob dem durch die Zuwendung begünstigten Zweck ein öffentliches Interesse in Form einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§§ 2 und 3 KV M-V) zu Grunde liegt und der Zuwendungsempfänger einen tatsächlichen Bedarf an finanzieller Unterstützung vorweisen kann.

 

Um diese Prüfung durchführen zu können, bedarf es eines Antrages des Zuwendungsempfängers in dem der Zweck der Zuwendung zu benennen und der Finanzbedarf zu belegen ist. Nach Abschluss des Zuwendungszwecks bzw. des Zuwendungszeitraumes ist die Mittelverwendung durch den Zuwendungsempfänger nachzuweisen und abzurechnen.

 

Da es sich um die Leistung öffentlicher Geldmittel handelt, gilt der § 26 Abs. 2 GemHVO-Doppik. Jeder Geschäftsvorfall muss in seiner Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar sein und gemäß § 26 Abs. 8 GemHVO-Doppik belegt werden. Der Antrag, die Prüfung, der Gemeindevertreterbeschluss und die Abrechnung der Zuwendungen sind zu dokumentieren und nachzuweisen.

 

 

 

 

 

Das Rechnungsprüfungsamt des LK MSE empfiehlt den Erlass einer Zuwendungsrichtlinie, die eine Gleichbehandlung aller Zuwendungsempfänger und einen sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz der Haushaltsmittel regelt. Der Entwurf für eine Zuwendungsrichtlinie des Amtes Treptower Tollensewinkel wurde mit der unteren Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt.

 

Das Amt Treptower Tollensewinkel hat auf seiner Sitzung am 23.11.2017 eine Zuwendungsrichtlinie für das Amt beschlossen.

 

Damit nicht jede Gemeinde eine Zuwendungsrichtlinie beschließen muss, ist ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich, der die analoge Anwendung in der der Zuwendungsrichtlinie des Amtes für gemeindliche Zuwendungen anerkennt. Damit wird innerhalb der Verwaltung eine einheitliche Vorgehensweise gewährleistet.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Tützpatz beschließt die analoge Anwendung der Zuwendungsrichtlinie des Amtes Treptower Tollensewinkel für die Gewährung von gemeindliche Zuwendungen an Dritte.

 

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Anlagen

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