Beschlussvorlage - 01/BV/801/2018

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Im § 20 a Pkt. 6 des Bundeskleingartengesetzes – Überleitungsregelungen aus Anlass der

Herstellung der Einheit Deutschlands – ist die Erhöhung der Pacht wie folgt geregelt:

 

  1. ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
  2. ab 1. Januar 1996 auf das Doppelte,
  3. ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache

 

der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau.

 

Grundlage für die Pachtzinsberechnung ist die Zahlung der Pacht der Obst- und Gemüseanbauer in unserer Region. Diese werden vom Landkreis (Gutachterausschuss) erfasst und beträgt derzeit 145,00 €/ha. Somit ergibt sich ein Pachtzins in Höhe von 0,0145 €.

Ab 1. Januar 1998 kann eine Erhöhung auf das Vierfache vorgenommen werden, sprich

0,058 €/m².

 

Demzufolge wird eine Erhöhung der Pacht für Kleingartenanlagen ab 01.01.2018

mit 0,06 €/m² vorgenommen.

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt, die Pachterhöhung für die städtischen Kleingartenanlagen nach § 20 a Pkt. 6 des Bundeskleingartengesetzes ab 01.01.2018 mit 0,06 €/m² vorzunehmen.

 

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