Beschlussvorlage - 01/BV/791/2017

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat die Stadtvertretung die Entlastung des Bürgermeisters zu beschließen. Verweigert die Stadtvertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

 

Auf der Grundlage des geprüften Jahresabschlusses 2015 des städtebaulichen Sondervermögens der Stadt Altentreptow empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadtvertretung die Entlastung für den Bürgermeister zu erteilen.

 

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt gem. § 60 Abs. 5 Satz 2 der KV M-V die Entlastung des Bürgermeisters für das städtebauliche Sondervermögen der Stadt Altentreptow für das Haushaltsjahr 2015.

 

 

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