Beschlussvorlage - 01/BV/787/2017

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat die Stadtvertretung die Entlastung des Bürgermeisters zu beschließen. Verweigert die Stadtvertretung die Entlastung oder spricht diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

 

Auf der Grundlage der geprüften Jahresrechnung 2014 des städtebaulichen Sondervermögens der Stadt Altentreptow empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadtvertretung die Entlastung für den Bürgermeister zu erteilen.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt gem. § 60 Abs. 5 Satz 2 Kommunalverfassung M-V die Entlastung des Bürgermeisters für das städtebauliche Sondervermögen der Stadt Altentreptow für das Haushaltsjahr 2014.

 

 

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