Beschlussvorlage - 01/BV/770/2017

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Die Stadtvertretung hat am 11.07.2017 die Neufassung der Satzung über die Erhebung  einer vergnügungsteuer für das Halten von Spiel-und Geschicklichkeitsgeräten (Vergnügungs-steuersatzung) beschlossen. Die Satzung wurde der unteren Rechtsauf-sichtsbehörde (uRAB) zur Genehmigung vorgelegt. Mit Schreiben vom 30.08.2017 teilte die uRAB mit,  dass das Bundesverwaltungsgericht  mit Beschluss vom 08. November  2011 (Az.: BvR 3425/08) nochmals klargestellt hat, dass der Stückzahlmaßstab für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nicht mehr zulässig ist. Eine Ausnahmeregelung gibt es hierzu nicht.

 

Aus diesem Grunde wurde die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung, wie bereits im Finanzausschuss im Oktober angekündigt, überarbeitet und an die neuen rechtlichen  Grundlagen angepasst.

 

Eine Gegenüberstellung von alt und neu ist bei Spielgeräten mit einer Gewinnmöglichkeit, die mit einem manipulationssicherem Zählwerk ausgestattet sind, nicht möglich, da sich die Bemessungsgrundlage ändert: von  alt: Stückzahl auf  neu: elektronisch gezählte Bruttokasse.

 

Gegenüberstellung Steuersätze alt/neu

 

 

alt

€/Monat/Gerät

neu €/Monat/Gerät

in Spielhallen mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicherem Zählwerk

30

100

an anderen Aufstellungsorten mit Gewinn-möglichkeit  ohne manipulationssicherem Zählwerk

15

50

§ 5 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung

15

500

 

 

In Bezug auf § 5 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung hat die uRAB  darauf hingewiesen, dass die Höhe des Steuersatzes überprüft werden sollte, da im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine erhöhte Besteuerung für zulässig erklärt wurde (BverfG, Beschl. V. 3.05.2001-1, 1BvR 624/00). Die Verwaltung schlägt vor den Betrag auf 500 € anzuheben.

 

Im Haushaltsjahr 2017 wurden Erträge in Höhe von 14.190 € erzielt.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt die Neufassung der Satzung der Stadt Altentreptow über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten. Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.

 

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Anlagen

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