Beschlussvorlage - 01/BV/770/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung Satzung der Stadt Altentreptow über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Silvana Knebler
- Einreicher:
- Knebler, Silvana
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Stadtvertretung
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Vorberatung
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19.12.2017
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadtvertretung
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Altentreptow
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Entscheidung
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Sachverhalt
1. Sach- und Rechtslage:
Die Stadtvertretung hat am 11.07.2017 die Neufassung der Satzung über die Erhebung einer vergnügungsteuer für das Halten von Spiel-und Geschicklichkeitsgeräten (Vergnügungs-steuersatzung) beschlossen. Die Satzung wurde der unteren Rechtsauf-sichtsbehörde (uRAB) zur Genehmigung vorgelegt. Mit Schreiben vom 30.08.2017 teilte die uRAB mit, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08. November 2011 (Az.: BvR 3425/08) nochmals klargestellt hat, dass der Stückzahlmaßstab für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nicht mehr zulässig ist. Eine Ausnahmeregelung gibt es hierzu nicht.
Aus diesem Grunde wurde die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung, wie bereits im Finanzausschuss im Oktober angekündigt, überarbeitet und an die neuen rechtlichen Grundlagen angepasst.
Eine Gegenüberstellung von alt und neu ist bei Spielgeräten mit einer Gewinnmöglichkeit, die mit einem manipulationssicherem Zählwerk ausgestattet sind, nicht möglich, da sich die Bemessungsgrundlage ändert: von alt: Stückzahl auf neu: elektronisch gezählte Bruttokasse.
Gegenüberstellung Steuersätze alt/neu
| alt €/Monat/Gerät | neu €/Monat/Gerät |
in Spielhallen mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicherem Zählwerk | 30 | 100 |
an anderen Aufstellungsorten mit Gewinn-möglichkeit ohne manipulationssicherem Zählwerk | 15 | 50 |
§ 5 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung | 15 | 500 |
In Bezug auf § 5 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung hat die uRAB darauf hingewiesen, dass die Höhe des Steuersatzes überprüft werden sollte, da im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine erhöhte Besteuerung für zulässig erklärt wurde (BverfG, Beschl. V. 3.05.2001-1, 1BvR 624/00). Die Verwaltung schlägt vor den Betrag auf 500 € anzuheben.
Im Haushaltsjahr 2017 wurden Erträge in Höhe von 14.190 € erzielt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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20,2 kB
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