Beschlussvorlage - 01/BV/772/2017

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

In § 5 der KV M-V vom 13. Juli 2011 ist das Satzungsrecht der Gemeinden für den eigenen

Wirkungskreis geregelt.

Mit Schreiben der unteren Rechtsaufsichtsbehörde zum Haushalt 2017 wurde darauf hingewiesen, dass die Hebesätze für die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer unter den gewogenen durchschnittlichen Hebesätzen des Landes liegen, das heißt unteranderem, dass die Umlagegrundlage für die Berechnung der Kreis- und Amtsumlage mit den fiktiven Hebesätzen des Landes berechnet wird und die Stadt für die nicht erzielten Steuereinnahmen aber Kreis- und Amtsumlage zahlen muss. Liegen die Hebesätze über dem Landesdurchschnitt, werden diese Einnahmen (Differenz zum Landesdurchschnitt) zur Berechnung der Umlagegrundlage nicht berücksichtigt. In der Praxis kürzt die untere Rechtsaufsichtsbehörde um diese Beträge den Kassenkredit.

 

Gemäß Haushaltserlass für das Haushaltsjahr 2018 liegt der Landesdurchschnitt für die Grundsteuer B bei 396 v.H. und bei der Gewerbesteuer bei 348 v.H.

 

Insofern und unter Beachtung der gefährdeten Leistungsfähigkeit muss die Stadt Altentreptow unverzüglich auch hier alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Ertrags-/Einzahlungssteigerungen erschließen und umsetzen. Dazu zählt auch die Anhebung der Hebesätze für Realsteuern.

 

Eine Steuererhöhung bei der Gewerbesteuer von 330 v.H. auf 348 v.H. würde bei gleichem Messetag wie im Haushaltsjahr 2017 eine Erhöhung der Erträge/Einzahlungen von ca. 100.000 € nach sich ziehen. Die Erhöhung der Grundsteuer B  von 350 auf 396 v. H. würde eine Erhöhung der Erträge/Einzahlungen von ca. 65.000 € nach sich ziehen.

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt die Hebesatzsatzung 2018 der Stadt Altentreptow. Mit der Hebesatzsatzung werden ab 2018

die Grundsteuer A auf 350 v.H.

die Grundsteuer B auf 396 v.H.

die Gewerbesteuer auf 348 v.H.

festgesetzt.

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.

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Anlagen

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