Beschlussvorlage - 31/BV/150/2017

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Die Entscheidung des Bürgermeisters ist als Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 39 Abs. 3 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern zu werten. Die Eilentscheidung war notwendig, da die Sanierung nur in den Betriebsferien möglich war.

Entsprechend § 5 der Hauptsatzung vom 11.08.2014 der Gemeinde Altenhagen trifft der Bürgermeister Entscheidungen nach § 22 Abs.4 KV M-V bei der Vergabe nach VOB bis zu einem Wert von 5.000 €. Darüber hinaus liegt die Entscheidung zur Vergabe bei der Gemeindevertretung. Bei äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister nach § 39 der KV   M-V entscheiden. Diese Entscheidung ist nach § 39 Abs.3 der Kommunalverfassung M-V nachträglich durch Beschluss der Gemeindevertretung zu bestätigen.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenhagen genehmigt die Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters vom 01.08.2017 (Vorlage Nr.12) gemäß § 39 Abs. 3 der Kommunalverfassung Mecklenburg -Vorpommern zur Vergabe von Leistungen nach VOB / Gewerk Dachdecker, Sanierung des Daches Kita in Altenhagen.

 

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