Beschlussvorlage - 39/BV/197/2017

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Die Gemeinde Groß Teetzleben hat für das Jahr 2017 den Neubau von 4 Garagen für die Feuerwehr geplant. Die Finanzierung der geplanten Maßnahme soll mit Hilfe von bewilligten Fördermitteln über eine Sonderbedarfszuweisung (SBZ) durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und einer Projektförderung vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte erfolgen. Die Baumaßnahme wurde nach Bewilligung der Fördermittel umgehend ausgeschrieben. Das Vorhaben wurde in 3 Lose, Los 1 – Bauhauptgewerk, Los 2 – Dachdecker-und Klempnerarbeiten und Los 3 – Fenster/Türen/Tore aufgeteilt und entsprechend ausgeschrieben. Nach der Submission der Angebote am 25.07. 2017 und der  anschließenden  Überprüfung durch das begleitende Ingenieurbüro, Baukonzept Neubrandenburg GmbH, wurden stark überhöhte Preise in den Angeboten gegenüber der Kostenschätzung festgestellt. Die geplanten Haushaltsmittel decken die hohen Kosten der Angebote nach Überprüfung des Haushaltes nicht ab. Damit ist die finanzielle Absicherung der Vergabe der ausgeschriebenen Bauleistungen nicht gegeben. Öffentliche Aufträge dürfen nur im Rahmen von Haushaltsmittel erteilt werden. Die Ausschreibung ist, entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 3 Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A), bei einer fehlenden Wirtschaftlichkeit aufzuheben.

Gemäß § 17 Abs. 2 VOB/A sind die Bieter über die Aufhebung der Ausschreibung unverzüglich, unter Angabe der Gründe, zu unterrichten.

Die Dringlichkeitsentscheidung der Bürgermeisterin gemäß § 39 Kommunalverfassung Mecklenburg –Vorpommern (KV M-V) war dringend notwendig, um Schadensersatzansprüchen der Bieter bei verspäteter Information über die Aufhebung der Ausschreibung entgegenzuwirken.     

Entsprechend  § 5 der Hauptsatzung der Gemeinde trifft die Bürgermeisterin Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V bei der Vergabe von Aufträgen nach VOB bis zu einem Wert von 5000,00 €. Darüber hinaus liegt die Entscheidung zur Vergabe bei der  Gemeindevertretung. Bei äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister nach § 39 der KV M-V entscheiden.  

Diese Entscheidung ist nach § 39 Abs. 3 der Kommunalverfassung M-V nachträglich durch Beschluss der Gemeindevertretung zu bestätigen.

 

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Beschlussvorschlag

 

 

 

2. Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Teetzleben genehmigt die Dringlichkeitsentscheidung der Bürgermeisterin vom 15.09. 2017, gemäß § 39 Absatz 3 der Kommunalverfassung Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V), zur Aufhebung der Ausschreibungen für den Neubau von 4 Garagen für die Feuerwehr in Teetzleben.

 

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