Beschlussvorlage - 36/BV/137/2017

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Das ca. 9,63 ha große Plangebiet liegt ca. 10,0  km westlich des Stadtzentrums von Altentreptow, zwischen den Orten Röckwitz, Schossow und Japzow innerhalb des Sandtagebaus Schossow. Das unmittelbare Umland prägen landwirtschaftlich genutzte Flächen.

 

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 28, 29/1, 29/2 und 30 sowie Teile aus 26/1 und 26/2 in der Gemarkung Schossow, Flur 1 und wird durch

 

  • Teile der Flurstücke 26/1 und 26/2 und weiterfolgend Flurstück 25 der Flur 1 der Gemarkung Schossow (Ackerflächen) im Norden,
  • die Flurstücke 162/1 und 162/2 der Flur 1 der Gemarkung Japzow (Tagebauflächen) im Süden,
  • das Flurstück 31 der Flur 1 der Gemarkung Schossow (Gemeindestraße) im Osten und
  • die Flurstücke 36/3 und 36/4 der Flur 2 der Gemarkung Röckwitz-Adamshof (Tagebauflächen) im Westen

 

begrenzt (siehe Anlage).

 

Planungsziel bildet die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Freiflächen- Photovoltaikanlage zur Erzeugung und Einspeisung von Solarstrom in das öffentliche Netz.

 

Größere Photovoltaikanlagen stellen keine privilegierten Bauvorhaben im Sinne des § 35 BauGB dar. Aufgrund von Art und Umfang sowie Lage des Vorhabens im Außenbereich wird zur Schaffung des Baurechtes die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

 

Für das nach § 11 BauNVO als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ im Bebauungsplan festzusetzende Areal gilt die Errichtung und der Betrieb von baulichen Anlagen zur Stromerzeugung aus Solarenergie als aufgeständertes System inkl. zugehöriger peripherer Bauwerke als zulässig.

 

Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes und einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung gehört der Ausbau der erneuerbaren Energien nach wie vor zu den entscheidenden strategischen Zielen der deutschen Energiepolitik, um den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf 40 bis 45 % bis zum Jahr 2025 und mindestens 80% bis zum Jahr 2050 zu steigern. Mit dem „Atomausstieg“ und der Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes wurden die entsprechenden Voraussetzungen zur Umsetzung dieses Zieles geschaffen.

 

Mecklenburg-Vorpommern definiert für sich das quantitative Ziel, den Ausbau der erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2005 auf das Fünffache zu erhöhen, wobei eine Steigerung des Anteils von Solarstrom im Betrachtungszeitraum auf das Dreifache geplant ist.

Am 30.07.2011 ist das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ in Kraft getreten. Gleichzeitig erfolgte die Novellierung des BauGB 2011.

Die Neufassung unterstreicht die Bedeutung des Klimaschutzes in der Bauleitplanung als eigenständiges Ziel.

 

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Photovoltaikanlage Sandtagebau Schossow“ der Gemeinde Tützpatz ermöglicht einem potentiellen Investor die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage und bietet der Gemeinde Tützpatz; neben der nachhaltigen wirtschaftlichen Nutzung der Fläche; die Möglichkeit zur Erreichung der quantitativen Ziele zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Mecklenburg-Vorpommern auf kommunaler Ebene beizutragen.

 

Die geplante Photovoltaikanlage leistet durch die Nutzung von solarer Strahlungsenergie zur Stromerzeugung einen wichtigen Beitrag zum Klimawandel und reduziert die CO2-Ausschüttung.

 

Da es sich bei dem ausgekiesten Sandtagebau um eine bauliche Anlage handelt, besteht gemäß  der §§ 19, 21, 37 und 38 Erneuerbare Energien Gesetz (EEG 2017 ein Anspruch auf die Vergütung des eingespeisten Stroms.

 

Der Sandtagebauflächen befinden sich im Eigentum der GKM Güstrower Kies + Mörtel GmbH Bahnhofsstraße 3 mit Sitz in 18292 Krakow am See und von Rudibert Schwindeler, Seestraße 10 in 17091 Wildberg.

 

Als Investor fungiert die MES Solar XVII GmbH & Co. KG geschäftsansässig in der Putlitzer Straße 27 in 19370 Parchim. Die für die Errichtung der Photovoltaikanlage vorgesehenen Flächen werden durch den Investor käuflich erworben.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt entsprechend § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Beschlussvorschlag:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tützpatz beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Photovoltaikanlage Sandtagebau Schossow“.

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tützpatz billigt den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Photovoltaikanlage Sandtagebau Schossow“ und dessen Begründung.
  2. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist durch die öffentliche Auslegung des Vorentwurfs des Bebauungsplanes durchzuführen.
  3. Zeitpunkt, Ort und Dauer der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind ortsüblich bekannt zu machen
  4. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, sind nach § 4 Abs. 1 BauGB durch Zusendung des Vorentwurfs mit der Bitte um Stellungnahme zu beteiligen.
  5. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich, öffentlich bekannt zu machen.

 

 

 

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Anlagen

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