Beschlussvorlage - 37/BV/190/2017

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat die Gemeindevertretung die Entlastung des Bürgermeisters zu beschließen. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

Auf der Grundlage des geprüften Jahresabschlusses 2012 der Gemeinde Wolde empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Treptower Tollensewinkel die Entlastung für die Bürgermeisterin zu erteilen.

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Wolde beschließt gem. § 60 Abs. 5 Satz 2 Kommunalverfassung

M-V die Entlastung der Bürgermeisterin der Gemeinde Wolde für das Haushaltsjahr 2012.

 

 

Loading...