Beschlussvorlage - 06/BV/187/2017

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat die Gemeindevertretung die Entlastung des Bürgermeisters zu beschließen. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

Auf der Grundlage des geprüften Jahresabschlusses 2013 der Gemeinde Grapzow empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Treptower Tollensewinkel die Entlastung für den Bürgermeister zu erteilen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Grapzow beschließt gem. § 60 Abs. 5 Satz 2 Kommunalverfassung M-V die Entlastung des Bürgermeister der Gemeinde Grapzow für das Haushaltsjahr 2013.

 

 

 

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