Beschlussvorlage - 01/BV/680/2017

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises MSE hat mit Schreiben zum Haushalt 2017 und dem vorgelegten Haushaltssicherungskonzept 2017-2020 für die Stadt Altentreptow der Verwaltung die Überprüfung  der Erhebung aller zulässigen Erträge aufgetragen.

 

Eine erste Überprüfung hat ergeben, dass die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten letztmalig im Jahr 2002 angepasst und überarbeitet wurde.

 

Rechtsgrundlage für die Erhebung bilden die §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes in

M-V. Ein Vergleich von Städten in gleicher Größenordnung hat ergeben, dass die Steuer je Geräte sehr variiert. Durchschnittlich wird eine Steuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit von 20 EUR bis 270 EUR je Gerät erhoben. Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit liegt die Steuer zwischen 10 EUR – 60 EUR je Gerät; bei Kriegsspielen zwischen 1.000 EUR und 2.500 EUR je Gerät.

 

Die Verwaltung hat die Vergnügungssteuersatzung an die rechtlichen Grundlagen angepasst und unterbreitet der Stadtvertretung nachfolgenden Vorschlag für die Festsetzung der Steuersätze:

 

Gegenüberstellung Steuersätze alt/neu

 

 

alt

neu

in Spielhallen mit Gewinn-möglichkeit

30 EUR

100 EUR

in Spielhallen ohne Gewinn-

möglichkeit

7,50 EUR

25 EUR

an anderen Aufstellungsorten mit Gewinnmöglichkeit

15 EUR

50 EUR

an anderen Aufstellungsorten ohne Gewinnmöglichkeit

3 EUR

10 EUR

Verherrlichung und Verharmlosung des Krieges

15 EUR

150 EUR

 

Der Steuersatz wird verdreifacht.

 

Im Haushaltsjahr 2016 wurden Erträge in Höhe von 13.965 € erzielt.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten.

 

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Anlagen

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