Beschlussvorlage - 06/BV/180/2017

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat die Gemeindevertretung die Entlastung des Bürgermeisters zu beschließen. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

 

Auf der Grundlage des geprüften Jahresabschlusses 2012 der Gemeinde Grapzow empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes die Entlastung für den Bürgermeister zu erteilen.

 

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt gem. § 60 Abs. 5 Satz 2 der KV M-V die Entlastung des Bürgermeisters der Gemeinde Grapzow für das Haushaltsjahr 2012.

 

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