Beschlussvorlage - 36/BV/129/2017

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Greifswald vom 24.Februar

2014, des VG Potsdam vom 30.11.2012, des VG Magdeburg vom 25.04.2012, des OVG Lüneburg vom 06.06.2007 und der Forderung des Landkreises Kommunalaufsicht vom15.12.2016 ist es notwendig, eine neue Straßenausbaubeitragssatzung zu beschließen. Laut Kommunalverfassung Mecklenburg -Vorpommern ist die Gemeinde für den Erlass einer Satzung zuständig.

Die Satzung der Gemeinde Tützpatz über die Erhebung von Beiträgen für die

Herstellung und den Ausbau von Straßen und Wegen vom 02.09.1997, scheidet als

Rechtsgrundlage aus, denn die im § 3 Abs. 1 und 2 Straßenausbaubeitragssatzung

festgesetzte Vorteilsregelung trägt dem Vorteilsprinzip nicht ausreichend Rechnung.

Die Bestimmungen über die Höhe des Anliegeranteiles für die Fahrbahnen sind für alle Straßentypen, d.h. Anlieger- als auch für Innerorts- und Hauptverkehrsstraßen, zu gering bemessen.

Die neue Satzung entspricht der Mustersatzung des Städte- und Gemeindetages

Mecklenburg -Vorpommerns die dem Vorteilsprinzip Rechnung trägt.

 

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die

Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen.

(Straßenausbaubeitragssatzung).

 

 

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Anlagen

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