Beschlussvorlage - 12/BV/152/2017

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Die auf dem Flurstück 9, der Flur 2, in der Gemarkung Seltz befindlichen Anlagen (ehemalige Stallanlagen) stehen schon über längere Zeit leer. Herr Richter von der nawes GmbH & Co. KG hat das Flurstück kürzlich erworben und beabsichtigt, nach Abbruch der baulichen Anlagen auf dem Flurstück, eine Photovoltaik-Freiflächenanlage zu errichten. Das Flurstück befindet sich im Außenbereich; zur Herstellung des Baurechts bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Herr Richter hat die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens, mit dem Ziel der Herstellung des Baurechts, für die Errichtung der geplanten Anlage beantragt. Die Planungs- und Erschließungskosten übernimmt der Vorhabenträger; die schriftliche Bestätigung zur Kostenübernahme erfolgt mit Unterzeichnung des städtebaulichen Vertrages. 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gültz beschließt in der heutigen Sitzung die Einleitung des Bauleitplanverfahrens. Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit der Bezeichnung Nr.1 “Photovoltaikanlage Seltz“ gemäß § 12 (1) BauGB.

 

  1. Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 9, der Flur 2, in der Gemarkung Seltz mit einer Fläche von ca. 1,17 ha; die genaue Abgrenzung ist im anliegenden Lageplan ersichtlich.

 

  1. Ziel und Zweck der Planung ist die geordnete städtebauliche Entwicklung durch Festsetzung der Nutzung des Plangebietes als Sondergebiet „Photovoltaikanlage“, sowie die geordnete Erschließung der Anlage, einschließlich der Berücksichtigung der umweltschützenden Belange.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, eine landesplanerische Stellungnahme gemäß § 17 Landesplanungsgesetz bei der zuständigen Raumordnungsbehörde einzuholen.

 

  1. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke, sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung im Bauamt des Amtes Treptower Tollensewinkel Waldstraße 11, 17091 Tützpatz, während der Öffnungszeiten unterrichten zu können; der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

 

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs.1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 einzuholen. Die Durchführung des Verfahrensschrittes wird gemäß § 4 b auf einen Dritten (Planungs-büro) übertragen.

 

 

 

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Anlagen

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