Beschlussvorlage - 39/BV/180/2017

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Greifswald vom 24.Februar 2014, des VG Potsdam vom 30.11.2012, des VG Magdeburg vom 25.04.2012, des OVG Lüneburg vom 06.06.2007 und der Forderung des Landkreises /Kommunalaufsicht vom15.12.2016 ist es notwendig, eine neue Straßenausbaubeitragssatzung zu beschließen. Laut Kommunalverfassung Mecklenburg -Vorpommern ist die Gemeinde für den Erlass einer Satzung zuständig.

Die Satzung der Gemeinde Groß Teetzleben über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung und den Ausbau von Straßen und Wegen vom 17.01.2001, scheidet als Rechtsgrundlage aus, denn die im § 3 Abs. 1 und 2 Straßenausbaubeitragssatzung festgesetzte Vorteilsregelung trägt dem Vorteilsprinzip nicht ausreichend Rechnung. Die Bestimmungen über die Höhe des Anliegeranteiles für die Fahrbahnen sind für alle Straßentypen, d.h. Anlieger- als auch für Innerorts- und Hauptverkehrsstraßen, zu gering bemessen.

Die neue Satzung entspricht der Mustersatzung des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg -Vorpommerns die dem Vorteilsprinzip Rechnung trägt.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen.
(Straßenausbaubeitragssatzung).

 

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Anlagen

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