Mitteilungsvorlage - 01/MV/631/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Spendenrecht und Sponsoring
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Silvana Knebler
- Einreicher:
- Knebler, Silvana
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanzausschuss der Stadtvertretung
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Kenntnisnahme
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10.01.2017
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Sachverhalt
1. Sach- und Rechtslage:
Die Fraktion der Altentreptower Wählergemeinschaft/SPD hat die Verwaltung aufgeforderte darzulegen, auf welcher gesetzlicher Grundlage Spendenrecht und Sponsoring beruhen, d. h. Spenden angenommen und Sponsoringverträge abgeschlossen werden können.
Gemäß § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung (KV) MV darf die Stadt zur Erfüllung Ihrer Aufgaben nach § 2 KV M-V Spenden Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 beteiligen. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Stadtvertretung.
Entscheiden für die Anwendbarkeit des § 44 Abs. 3 KV MV ist, ob die Zuwendung an die Gemeinde an eine direkte Gegenleistung geknüpft ist. Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen werden ohne direkte Gegenleistung gewährt. Im Grenzbereich befindet sich das sog. Sponsoring. Hier gibt es in der Regel durch die Gewährung von Marketingmöglichkeiten eine direkte Gegenleistung.
Das Ausstellen einer Zuwendungsbescheinigung ist nur bei einer Verwendung der Spenden für die im §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung genannten Zwecke zulässig und enthält eine abschließende Aufzählung (Anlage 1 § 52 Abgabenordnung).
Entsprechend der Rahmenrichtlinie der Innenministerkonferenz über Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkung zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben ist Sponsoring nur zulässig (Auszug):
„Wenn der Anschein einer möglichen Beeinflussung bei der Wahrnehmung des Verwaltungshandelns nicht zu erwarten ist und wenn im Einzelfall keine sonstigen Hinderungsgründe entgegenstehen. Sponsoring ist insbesondere zulässig für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, der Kultur und des Sports, wenn jeder Einfluss auf die Inhalte auszuschließen ist.“
Sponsoring ist ausgeschlossen, wenn der Anschein entstehen könnte, Verwaltungshandeln wurde durch die Sponsoringleistung beeinflusst werden. Dies gilt insbesondere für nachfolgende öffentliche Stellen:
- Ordnungs- und Genehmigungsbehörden, wenn die Sponsoren als Adressaten oder Antragsteller des Verwaltungshandelns in Frage kommen
- Öffentliche Stelle mit Planungsaufgaben, wenn Interessen der Sponsoren mittelbar oder unmittelbar durch die Planung berührt sein könnten.
Auf diese rechtlichen Grundlagen erfolgt durch die Verwaltung eine Prüfung der Zulässigkeit von Spenden und Sponsoring.
§ 331 Strafgesetzbuch setzt strenge strafrechtliche Grenze für die Annahme von Vorteilen, wie Spenden und Sponsoring. Danach wird ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, mit Freiheitsstrafe wegen Vorteilsannahme von bis zu drei Jahren bedroht.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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320,8 kB
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167 kB
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