Beschlussvorlage - 01/BV/628/2016

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Gemäß § 45 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom

13. Juli 2011 hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

Der Haushaltsplan als Anlage zur Haushaltssatzung enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, entsprechenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Die Stadtvertretung hat entsprechend § 22 (3) Ziffer 8 die Haushaltssatzung zu beschließen.

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Mit der Haushaltssatzung werden

-          im Ergebnisplanordentliche Erträge auf  9.550.845 €                            ordentliche Aufwendungen auf                                          11.929.060 €

Entnahmen aus Rücklagen  1.595.950 €

-          im Finanzplanordentliche Einzahlungen auf  9.083.300 €                                          ordentliche Auszahlungen auf                                          10.645.795 €                                          Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                              2.743.700 €                                          Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                              2.904.300 €                                          Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                2.103.295 €                                          Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                   380.200 €

festgesetzt.

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird gemäß

§ 53 (3) KV M-V festgesetzt auf  1.938.395 €

 

Mit der Haushaltssatzung werden im Stellenplan 62,58 VzÄ ausgewiesen.

 

Als Hebesätze werden beschlossen:Grundsteuer A350 v.H.

Grundsteuer B350 v.H.                                                                                    Gewerbesteuer                                          330 v.H.

 

Mit der Haushaltssatzung wird in § 9 eine haushaltswirtschaftliche Sperre beschlossen.

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Anlagen

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