Beschlussvorlage - 01/BV/623/2016

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat die Stadtvertretung die Entlastung des Bürgermeisters zu beschließen. Verweigert die Stadtvertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

 

Aufgrund eines systemseitigen Fehlers in der Finanz-Software wurden Positionen in der Bilanz falsch ausgewiesen und der bilanzielle Ausgleich nicht richtig dargestellt. Daher konnten zur Sitzung des Rechnungsprüfungs- und Finanzausschusses am 06.12.2016 die Unterlagen zum Jahresabschluss 2013 nicht eingereicht werden. Folglich wurde auch die Vorlage 01/BV/609/2016 von den Tagesordnungen genommen und in die nächsten Ausschusssitzungen verwiesen.

 

Auf der Grundlage der geprüften Jahresrechnung 2013 der Stadt Altentreptow empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadtvertretung die Entlastung für den Bürgermeister zu erteilen.

 

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt gem. § 60 Abs. 5 Satz 2 Kommunalverfassung M-V die Entlastung des Bürgermeisters der Stadt Altentreptow für das Haushaltsjahr 2013. 

 

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