Beschlussvorlage - 01/BV/624/2016

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Die Stadt Altentreptow wurde mit dem „Altstadtkern Altentreptow“ als Gesamtmaßnahme im Jahr 1994 in das Städtebauförderprogramm des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgenommen.

Gemäß § 64 Abs. 2 der Kommunalverfassung (KV M-V) ist für Städtebauliches Sondervermögen (SSV) zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen lt. § 136 Baugesetzbuch (BauGB) und städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen lt. § 165 BauGB eine Sonderrechnung zu führen. Für Sonderrechnungen nach § 64 Abs. 2 KV M-V gelten gem. § 64 Abs. 4 KV M-V die Haushaltsgrundsätze nach den Vorschriften des 4. Abschnittes KV M-V.

Damit ist für das Sondervermögen ein Jahresabschluss nach § 60 KV M-V zu erstellen, der unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln hat.

 

Gem. § 64 Abs. 4 KV M-V i. V. m. § 60 KV M-V ist von der Gemeinde ein Jahresabschluss zu erstellen. Dieser ist um einen Anhang zu ergänzen. Der Anhang zur Bilanz zum 31. Dezember 2013 des Städtebaulichen Sondervermögens der Stadt Altentreptow wurde unter Beachtung des § 60 KV M-V und der §§ 17 Abs. 5 bis 7; 32 Abs. 1 Nr. 5; 34 Abs. 2, 3 und Abs. 6 bis 8; 39 Abs. 2; 42 Abs. 1 und 2; 43 Abs. 1 bis 3; 44 Abs. 3 und 4; 45 Abs. 3 und 4; 46 Abs. 2 und 3; 47 Abs. 2; 48 GemHVO-Doppik a. F. erstellt.

 

Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges zwischen dem Jahresabschluss des Kernhaushaltes und des Sondervermögens wurde die Vorlage 01/BV615/2016 am 06.12.2016 von den Tagesordnungen genommen und in die nächsten Ausschusssitzungen verwiesen.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Altentreptow beschließt die Feststellung des Jahresergebnisses 2013 für das Städtebauliche Sondervermögen der Stadt Altentreptow.

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Anlagen

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