Beschlussvorlage - 01/BV/625/2016

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat die Stadtvertretung die Entlastung des Bürgermeisters zu beschließen. Verweigert die Stadtvertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

 

Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges zwischen dem Jahresabschluss des Kernhaushaltes und des Sondervermögens wurde folglich auch die Vorlage 01/BV616/2016 am 06.12.2016 von den Tagesordnungen genommen und in die nächsten Ausschusssitzungen verwiesen.

 

Auf der Grundlage der geprüften Jahresrechnung 2013 des Städtebaulichen Sondervermögens der Stadt Altentreptow empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadtvertretung die Entlastung für den Bürgermeister zu erteilen.

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt gem. § 60 Abs. 5 Satz 2 Kommunalverfassung M-V die Entlastung des Bürgermeisters für das Städtebauliche Sondervermögen der Stadt Altentreptow für das Haushaltsjahr 2013.

 

 

Loading...