Beschlussvorlage - 01/BV/612/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Hebesatzsatzung der Stadt Altentreptow für das Haushaltsjahr 2017
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Zentrale Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Birgit Furth
- Einreicher:
- Knebler, Silvana
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Stadtvertretung
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Vorberatung
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06.12.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadtvertretung
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Altentreptow
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Entscheidung
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24.01.2017
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Sachverhalt
1. Sach- und Rechtslage:
In § 5 der KV M-V vom 13. Juli 2011 ist das Satzungsrecht der Gemeinden für den eigenen
Wirkungskreis geregelt.
Gemäß Schreiben der unteren Rechtsaufsichtsbehörde zum Haushalt 2016 wird angemerkt,
dass die Hebesätze für die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer unter den gewogenen
durchschnittlichen Hebesätzen des Landes liegen, dass heißt unteranderem, dass die
Umlagegrundlage für die Berechnung der Kreis- und Amtsumlage mit den fiktiven
Hebesätzen des Landes berechnet wird und die Stadt für nicht erzielten Steuereinnahmen
aber Kreis- und Amtsumlage zahlen muss. Liegen die Hebesätze über dem
Landesdurchschnitt, werden diese Einnahmen (Differenz zum Landesdurchschnitt) zur
Berechnung der Umlagegrundlage nicht berücksichtigt.
Gemäß Haushaltserlass für das Haushaltsjahr 2017 liegt der Landesdurchschnitt für die
Grundsteuer B bei 362 v.H. und bei der Gewerbesteuer bei 327 v.H.
Im Schreiben des Landkreises heißt es weiter: „ Als Schwerpunkt der Einnahmebeschaffung
kristallisiert sich die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze heraus, die in Mecklenburg-Vorpommern immer noch weit unter dem Durchschnitt liegen.
Insofern und unter Beachtung der gefährdeten Leistungsfähigkeit muss die Stadt Altentreptow unverzüglich auch hier alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Ertrags-/Einzahlungssteigerungen und der Aufwand-/Auszahlungssenkungen erschließen und umsetzen. Dazu zählt auch die Anhebung der Hebesätze für Realsteuern.“
Eine Steuererhöhung bei der Gewerbesteuer von 310 v.H. auf 330 v.H. würde bei gleichem Meßbetrag wie im Haushaltsjahr 2016 eine Erhöhung der Erträge/Einzahlungen von ca. 129.000 € nach sich ziehen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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13,1 kB
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