Beschlussvorlage - 01/BV/612/2016

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

In § 5 der KV M-V vom 13. Juli 2011 ist das Satzungsrecht der Gemeinden für den eigenen

Wirkungskreis geregelt.

Gemäß Schreiben der unteren Rechtsaufsichtsbehörde zum Haushalt 2016 wird angemerkt,

dass die Hebesätze für die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer unter den gewogenen

durchschnittlichen Hebesätzen des Landes liegen, dass heißt unteranderem, dass die

Umlagegrundlage für die Berechnung der Kreis- und Amtsumlage mit den fiktiven

Hebesätzen des Landes berechnet wird und die Stadt für nicht erzielten Steuereinnahmen

aber Kreis- und Amtsumlage zahlen muss. Liegen die Hebesätze über dem

Landesdurchschnitt, werden diese Einnahmen (Differenz zum Landesdurchschnitt) zur

Berechnung der Umlagegrundlage nicht berücksichtigt.

Gemäß Haushaltserlass für das Haushaltsjahr 2017 liegt der Landesdurchschnitt für die

Grundsteuer B bei 362 v.H. und bei der Gewerbesteuer bei 327 v.H.

Im Schreiben des Landkreises heißt es weiter: „ Als Schwerpunkt der Einnahmebeschaffung

kristallisiert sich die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze heraus, die in Mecklenburg-Vorpommern immer noch weit unter dem Durchschnitt liegen.

Insofern und unter Beachtung der gefährdeten Leistungsfähigkeit muss die Stadt Altentreptow unverzüglich auch hier alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Ertrags-/Einzahlungssteigerungen und der Aufwand-/Auszahlungssenkungen erschließen und umsetzen. Dazu zählt auch die Anhebung der Hebesätze für Realsteuern.“

Eine Steuererhöhung bei der Gewerbesteuer von 310 v.H. auf 330 v.H. würde bei gleichem Meßbetrag wie im Haushaltsjahr 2016 eine Erhöhung der Erträge/Einzahlungen von ca. 129.000 € nach sich ziehen.

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Mit der Hebesatzsatzung werden ab 2017

die Grundsteuer A auf 350 v.H.

die Grundsteuer B auf 350 v.H.

die Gewerbesteuer auf 330 v.H.

festgesetzt.

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.

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Anlagen

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