Beschlussvorlage - 01/056/2010

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Grundsätzlich bestimmt sich der Schulort eines Schülers gem. § 46 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg- Vorpommern (SchulG M- V) und der Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen für allgemeinbildende Schulen im Landkreis Demmin ab dem Schuljahr 2006/ 2007.

Gem. § 46 Abs. 3 SchulG M- V kann der Träger der örtlich zuständigen Schule aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen Schule gestatten.

Hierbei handelt es sich um eine Aufgabe im eigenen Wirkungskreis gem. § 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M- V).

In § 4 Abs.2 der Hauptsatzung der Stadt Altentreptow heißt es: „Außer den ihm übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M- V als wichtige Angelegenheiten der Stadtvertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften auf den Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.“

Gem. § 38 Abs. 3 KV M- V ist der Bürgermeister im eigenen Wirkungskreis für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen insbesondere Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrechterhalten, sowie gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen.

„Hier wird das Ziel der Reduzierung sächlichen, personellen und finanziellen Verwaltungsaufwands verfolgt. Mecklenburg- Vorpommern hat auf diesem Wege einen Teilbereich der diskutierten und im Zuge des „contract- managements“ erprobten neuen Steuerungsmodelle gesetzlich in der Erkenntnis geregelt, dass eine schlanke Verwaltung (auch) eine schlanke Politik voraussetzt. Ermöglicht wird damit eine zeitliche und arbeitsmäßige Entlastung der ehrenamtlichen Beschlussgremien im Sitzungsdienst und eine Entlastung der Verwaltung im Bereich der Sitzungsvorbereitung.“ (vgl.:“Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern“, 3. Auflage, Kohlhammer- Deutscher Gemeindeverlag, § 38 RZ 18)

 

 

 

§ 46 Abs. 3 SchulG M- V gibt dem Träger der örtlich zuständigen Schule bei entsprechender Antragstellung die Möglichkeit, aus wichtigem Grund den Besuch an einer anderen als an der örtlich zuständigen Schule zu gestatten. Die dafür in Frage kommenden Entscheidungskriterien basieren ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage und lassen keinen politischen Ermessensspielraum zu.

Die Mitglieder des Hauptausschusses sehen sich nicht in der Lage, zeitnahe und rechtmäßige Entscheidungen zu treffen. Zudem der Aufwand, der in der Vorbereitung oben genannter Entscheidungen durch die Verwaltung und durch zusätzlich einberufene Hauptausschusssitzungen begründet ist, keine Verhältnismäßigkeit darstellt.

Der Hauptausschuss beauftragte aus diesen vorgenannten Gründen die Bürgermeisterin, nochmals eine umfassende Sachdarstellung zu formulieren, was hiermit erfolgt ist.

Der Hauptausschuss empfiehlt dringend die Aufhebung des Beschlusses, um eine zeitnahe und gesetzeskonforme Bearbeitung dieser Vorgänge sicher zu stellen.

Denn es ist festzustellen, dass es sich bei der  Entscheidung von Anträgen gem. § 46 Abs. 3 KV

M- V um eine Aufgabe im eigenen Wirkungskreis als Geschäft der laufenden Verwaltung handelt und somit die Bürgermeisterin zuständig ist.  

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung Altentreptow hebt den Beschluss vom 04. Juni 2008 zur Übertragung der Aufgabe gem. § 46 Abs. 3 SchulG M- V auf den Hauptausschuss der Stadt Altentreptow auf (Beschluss- Nr.: 20/ 135/ 2008).

Die Entscheidung von Anträgen gem. § 46 Abs. 3 SchulG M- V obliegt der Bürgermeisterin als Geschäft der laufenden Verwaltung im eigenen Wirkungskreis.

 

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