Beschlussvorlage - 01/051/2010

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Gemäß § 47 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 08.06.2004 hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

Der Haushaltsplan als Anlage zur Haushaltssatzung ist die Grundlage für die Haushaltswirt-

schaft der Gemeinde. Er ist für die Haushaltsführung verbindlich (§ 46 (3) der Kommunal-

verfassung Mecklenburg-Vorpommern).

Die Gemeindevertretung hat entsprechend § 22 (3) Ziffer 8 die Haushaltssatzung zu

beschließen.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Mit der Haushaltssatzung werden

- im Verwaltungshaushalt Einnahmen in Höhe von                                                        10.357.800 €

  und Ausgaben in Höhe von                                                                                                  10.357.800 €

 

- im Vermögenshaushalt Einnahmen und Ausgaben von                                            4.146.000 €

 

festgesetzt.

 

Das Kreditvolumen umfasst einen Betrag von                                                                          0 €.

              - davon für Zwecke der Umschuldung                                                                          0 €.

 

Als Hebesatz werden beschlossen:                                                        Grundsteuer A   240 %

                                                                                                                Grundsteuer B   300 %

                                                                                                                Gewerbesteuer  300 %

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben, für deren Leistung

der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 52 der Kommunalverfassung des Landes M-V

vom 08. Juni 2004 erteilen kann, beträgt 2.500 € im Einzelfall.

Die Genehmigung der Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister

ist verpflichtet, der Stadtvertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und

außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.

 

 

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