Beschlussvorlage - 37/BV/176/2016

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Mit Schreiben vom 31.05.2016 stellten Bürger der Gemeinde Wolde einen Einwohnerantrag die Gemeindefläche in der Gemarkung Zwiedorf, zwischen „alter“ Schule und Dorfteich (siehe Anlage) als Fußball- und Volleyballplatz zu nutzen.

 

Der Antrag wurde wie folgt begründet:

„Aufgrund der gestiegenen Kinderzahl, wäre es schön, wenn die Kinder eine Möglichkeit zum Fußball und Volleyball spielen haben. Da Bolztore durch den Landkreis nicht genehmigungspflichtig sind, die Volleyballnetzbefestigung schon steht und die Fläche für eine solche Nutzung vorhanden ist, sollten sich die Kosten dafür in einem kleinen Rahmen bewegen.

 

Der Einwohnerantrag nach § 18 KV MV muss den formellen Voraussetzungen genügen. Diese sind in der Durchführungsverordnung zur KV MV § 13 geregelt.

 

Der vorgelegte Einwohnerantrag ist formell nicht zulässig, da gemäß § 18 Abs. 2 der KV mindestens 5% der Einwohner den Antrag unterzeichnen müssen. Die Gemeinde Wolde hat 534 Einwohner. Damit wären 27 Unterschriften erforderlich. Den Antrag haben 6 Einwohner unterzeichnet. Entsprechend. § 13 der Durchführungsverordnung zur KV ist das Datum der Unterzeichnung in dem Antrag für jeden Unterzeichner zu vermerken. Diese Angaben sind im Antrag nicht enthalten. Des Weiteren wurden keine drei vertretenden Personen benannt.

 

Der Einwohnerantrag vom 31.05.2016 ist formell unzulässig.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt, dass der Einwohnerantrag vom 31.05.2016 Fußball- und Volleyballplatz formell unzulässig ist.

 

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Anlagen

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