Beschlussvorlage - 01/BV/571/2016

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Gemäß § 38 Absatz 2 der Kommunalverfassung M-V ist der Bürgermeister Dienstvorgesetzter aller Bediensteten der Stadtverwaltung. Im Rahmen dessen ist er in die Lage versetzt, den Beschäftigten der Verwaltung zu beurteilen und ihm den entsprechenden Dienstposten zu übertragen. Der Bürgermeister sollte deshalb die Kompetenz haben, in Personalangelegenheiten bis zur A 10 bzw. E 10 selbständig entscheiden zu dürfen.

Bei leitenden Führungskräften ab A 11 bzw. E 11 sollte der Hauptausschuss die Entscheidungskompetenz haben.

 

Lt. § 5 KV M-V bedarf die Änderung der Hauptsatzung die Mehrheit aller Stadtvertreter. 

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt die 2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Altentreptow.

 

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Anlagen

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