Beschlussvorlage - 01/BV/567/2016

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Die Gebäude der Oberbaustraße 51-53 liegen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der Stadt Altentreptow und befinden sich im Eigentum der Gemeinnützigen Wohnungsunternehmen Altentreptow GmbH.

Es sind keine Einzeldenkmale.

Die Gebäude werden von den Straßenräumen der Oberbaustraße, der Rathausstraße und der Mühlengasse begrenzt.

Fördergegenstand sind die Arbeiten an der Außenhaut der Straßenfassade, des Giebels zur Gasse sowie für das Dach.

Die förderfähigen Kosten der Maßnahme werden 97.280,62 Euro brutto betragen.

Nach den Zuwendungsbestimmungen aus dem Beschluss-Nr. 39/99/2009 des Hauptausschusses der Stadtvertretung Altentreptow beträgt die Kostenuntergrenze 15.000,00 Euro. Als Förderobergrenze sind 30 % der förderfähigen Kosten festgelegt.

Da in Kürze der Hauptausschuss nicht tagen wird und der Maßnahmebeginn nicht verzögert werden soll, ist die Beschlussfassung durch die Stadtvertretung herbei zu führen.

Umso viel wie möglich von der Altbausubstanz zu erhalten, schlagen der Sanierungsträger und die Verwaltung vor, für das Vorhaben als Einzelfallentscheidung einen Zuschuss in Höhe von 40 % der förderfähigen Baukosten als Maximalförderung bereitzustellen.

Das entspricht einer Bruttofördersumme  von 38.912,25  Euro.

Damit sichern wir die Sanierung der Fassade, der Dacheindeckung und der Fenster.

Die Einzelfallentscheidung ist damit begründbar, dass die geplante Fassaden- und

Dachsanierung der Gebäude Oberbaustraße 51-53 für den Straßenraum der Oberbaustraße, einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Stadtbildes darstellt.

Da die empfehlenden Ausschüsse ( Finanz- und Bauausschuss ) zu einem späteren Zeitpunkt tagen, wird ihnen diese Vorlage zur nächsten Sitzung  zur Kenntnisnahme gegeben.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

1.      Die Stadtvertretung beschließt, als Einzelfallentscheidung, die geplante Teilmoder-     

         nisierung der Gebäude Oberbaustraße 51-53, mit 40% der förderfähigen Baukosten,      

          zu fördern.

         Die förderfähigen Baukosten betragen 97.280,62 Euro, somit ergibt sich ein Zuschuss

          von 38.912,25 Euro.

 

 

 

 

2.      Die Förderhöhe ist die Förderobergrenze.

          Der Antrag an das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V Abteilung   

          Bau  gemäß F.2.2 Städtebauförderrichtlinie M-V ist zustellen.

          Der Antrag an das Landesförderinstitut auf Zustimmung zum Einsatz von Fördermitteln       

          ist zu stellen.

          Die Erarbeitung und der Abschluss der Modernisierungsvereinbarung mit der       

          bauwilligen  Eigentümerin ist umgehend vorzunehmen.

 

    Die Höhe der Förderung steht unter dem Vorbehalt der notwendigen Zustimmung des  

    Landesförderinstitutes.

 

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Anlagen

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