Beschlussvorlage - 36/BV/113/2016

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Mit der Reform des Gemeindehaushaltsrechtes vom 14.12.2007 wurde zur Einführung der Doppik ein Gesetz in Kraft gesetzt. Seit dem Haushaltsjahr 2012 sind die Kommunen verpflichtet, ihre Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Kommunen zu führen (§ 1 KomDoppikEG M-V). Für die Eröffnungsbilanz gelten nach § 4 KomDoppikEG M-V die Vorschriften zur Bilanz nach Maßgabe des § 47 GemHVO-Doppik. Im Rahmen der erstmaligen Erstellung der Bilanz sind Entscheidungen zu treffen, bei denen die Gemeinde innerhalb eines begrenzten Spielraumes Vorgehensweisen festlegen kann, die für die Zukunft zwingend beizubehalten sind. Hierzu zählen u.a. Bewertungsmethoden und Abschreibungsfristen. Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind in der Bewertungsrichtlinie für die Gemeinden des Amtes Treptower Tollensewinkel zusammengestellt.

Die festzustellende Eröffnungsbilanz weist eine Bilanzsumme von 2.711.180,75 € aus.

Sie stellt das Vermögen und die Schulden der Gemeinde auf kaufmännischer Grundlage unter Zugrundelegung der Ziele des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts dar. Sie wurde auf der Basis der kameralen Vermögensrechnung 2011 entwickelt und in die Doppik übergeleitet.

 

Die Aktivseite der Bilanz gliedert sich in:

Anlagevermögen                                  2.669.051,17

Umlaufvermögen                                      42.129,58 €                  

Rechnungsabgrenzungsposten                           0,00 €

 

Die Passivseite der Bilanz gliedert sich in:

Eigenkapital                                         1.261.804,76

Sonderposten                                           417.691,76

Rückstellungen                                                   0,00 €

Verbindlichkeiten                                 1.029.084,23 € 

Rechnungsabgrenzungsposten                     2.600,00 €

 

Die Eröffnungsbilanz der Gemeinde mit Anhang, sowie Erläuterungen, ist als Anlage beigefügt.

 

Die Prüfung der Eröffnungsbilanz ist in analoger Anwendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kommunalprüfungsgesetz M-V Gegenstand der örtlichen Prüfung, die nach § 1 Abs. 4 Kommunalprüfungsgesetz M-V durch den Rechnungsprüfungsausschuss durchzuführen ist.

Der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Treptower Tollensewinkel hat sich bei der Prüfung der Eröffnungsbilanz eines externen Dritten bedient – Beschluss Amtsausschuss

24/BV/080/2015 – vom 25.03.2015.

 

Zu prüfen ist, ob das Vermögen und die Schulden der Gemeinde vollständig und richtig ausgewiesen sind. Das Ergebnis der Prüfung ist im Prüfbericht zur Eröffnungsbilanz zusammengefasst und als Anlage beigefügt.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes hat sich auf seiner Sitzung am 28.04.2016 mit der Eröffnungsbilanz und dem Prüfergebnis befasst. Die Mitglieder des Hauptausschusses der Gemeinde waren bei dieser Sitzung zu gegen.

 

Die Prüfung hat zu keinen wesentlichen Einwendungen geführt.

 

Mit dem Beschluss wird die Eröffnungsbilanz Grundlage für die weitere Haushaltsführung der Gemeinde.

 

Die umfangreichen Umstellungsarbeiten auf die Doppik sind mit der Vorlage und Feststellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 abgeschlossen. Die beteiligten Mitarbeiter/innen des Fachgebietes Finanzen haben durch interne Anstrengungen das Projekt eigenständig bewältigt. Im Rahmen der Erfassung und Bewertung für die Eröffnungsbilanz wurden auch alle anderen Fachgebiete mit einbezogen. Die Umstellung auf die Doppik konnte dadurch ohne Einschaltung externer Berater bewerkstelligt und umgesetzt werden.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Tützpatz zum 01.01.2012 wird mit den im Anhang dargestellten Bewertungsgrundlagen unter Kenntnisnahme des Prüfberichtes der NKHR-Beratung Rostock festgestellt.

 

 

 

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Anlagen

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