Beschlussvorlage - 08/BV/146/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur 1. Änderung der
"Klarstellungs- und erweiterte Abrundungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ort Golchen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau, Ordnung und Soziales
- Bearbeiter:
- Eckhard Heß
- Einreicher:
- Ellgoth, Claudia
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Golchen
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Entscheidung
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17.05.2016
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Sachverhalt
1. Sach- und Rechtslage:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Golchen hat die Aufstellung der 1. Änderung der wirksamen Klarstellungs- und erweiterte Abrundungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ort Golchen beschlossen.
Der Entwurf der 1. Änderung mit Stand April 2016 (Anlage 1) beinhaltet als textliche Änderungssatzung ausschließlich die Streichung der unter Punkt 3 geregelten gestalterischen Festsetzungen
Der Entwurf der 1. Änderung mit Stand April 2016 wird beschlossen und der Begründungsentwurf wird gebilligt.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf der 1. Änderung der Klarstellungs- und erweiterte Abrundungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ort Golchen mit der Begründung in einer angemessenen Frist öffentlich auszulegen. Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung der Klarstellungs- und erweiterte Abrundungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ort Golchen unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf und zur Begründung in einer angemessenen Frist ein, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann.
Rechtliche Grundlage:
§ 2 Absatz 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden
§ 3 Absatz 2 BauGB - öffentliche Auslegung
§ 4 Absatz 2 BauGB - Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange
§ 13 Absatz 3 BauGB – Vereinfachtes Verfahren
Beschlussvorschlag
2. Beschlussvorschlag:
- Der Geltungsbereich der 1. Änderung der Klarstellungs- und erweiterte Abrundungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ort Golchen ist aus beigefügter Übersichtskarte ersichtlich und umfasst das gesamte wirksame Satzungsgebiet in der Flur 3, Gemarkung Golchen.
Der Entwurf der 1. Änderung der „Klarstellungs- und erweiterte Abrundungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ort Golchen“ wird in der vorliegenden Fassung von April 2016 gebilligt.
- Der Entwurf der 1. Änderung der „Klarstellungs- und erweiterte Abrundungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ort Golchen“ ist nach § 3 Abs. 2 BauGB in einer angemessenen Frist öffentlich auszulegen und die Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden von der Auslegung zu benachrichtigen.
- Die 1. Änderung der „Klarstellungs- und erweiterte Abrundungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ort Golchen“ wird gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt, da durch die Planänderung die Grundzüge des Bauleitplans nicht berührt werden.
Gemäß § 13 Abs.2 BauGB wurde von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird in einer angemessenen Frist im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und der Aufforderung der von der Planänderung berührten Behörden zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB durchgeführt.
- Entsprechend § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen; § 4c (Überwachung) ist nicht anzuwenden.
- Der Beschluss ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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143,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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135,8 kB
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