Beschlussvorlage - 36/BV/105/2016

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Gemäß § 45 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom

13. Juli 2011 hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

Der Haushaltsplan als Anlage zur Haushaltssatzung enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, entsprechenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Die Gemeindevertretung hat entsprechend § 22 (3) Ziffer 8 die Haushaltssatzung zu beschließen.

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Mit der Haushaltssatzung werden

-          im Ergebnisplanordentliche Erträge auf   797.958 €                            ordentliche Aufwendungen auf                                          1.026.998 €

Entnahmen aus Rücklagen   229.040 €

-          im Finanzplanordentliche Einzahlungen auf   788 985 €                                          ordentliche Auszahlungen auf                                             960.785 €                                          Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                   7.050 €                                          Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                 39.000 €                                          Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                 258.360 €                                          Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                   54.610 €

festgesetzt.

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird gemäß

§ 53 (3) KV M-V festgesetzt auf   208.360 €

 

Mit der Haushaltssatzung werden im Stellenplan 1,75 VzÄ ausgewiesen.

 

Als Hebesätze werden beschlossen:Grundsteuer A300 v.H.

Grundsteuer B350 v.H.                                                                                    Gewerbesteuer                                          320 v.H.

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Anlagen

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