Beschlussvorlage - 03/BV/102/2016

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Im Jahr 2014 wurde ein Antrag auf Vermietung des Dorfgemeinschaftshauses Bartow für eine öffentliche Veranstaltung nicht genehmigt. Der Antragsteller erhob dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Greifswald.

Im Ergebnis wurde die Formulierung „Eine Vermietung an rechtsgerichtete Gruppierungen ist ausgeschlossen.“ als unbestimmter Rechtsbegriff bezeichnet und für unzulässig erklärt.

Aus diesem Grund soll dieser Satz aus der Benutzungs- und Entgeltordnung gestrichen werden.

 

Die Nutzung für öffentliche Veranstaltungen soll zukünftig schriftlich beantragt werden.

 

Diese beiden Fakten wurden in die 1. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung eingearbeitet.

 

Diese 1. Änderung lag der Gemeindevertretung bereits in der Sitzung am 16.10.2015 vor, wurde aber nicht beschlossen. Für „rechtsgerichtete Gruppierungen“ sollte „staatsfeindliche Gruppierungen“ eingesetzt werden. Dieser Begriff ist ebenfalls unbestimmt und wäre darum nicht zulässig.   

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Bartow beschließt die 1. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Bartow.

 

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Anlagen

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