Beschlussvorlage - 12/BV/133/2016

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

Gemäß § 45 der Kommunalverfassung M-V vom 13.07.2011 hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

Der Haushaltsplan als Anlage zur Haushaltssatzung enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, entsprechenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen sowie notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Die Gemeindevertretung hat entsprechend § 22(3) Ziffer 8 der Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung zu beschließen.

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

Mit der Haushaltssatzung werden

         im Ergebnishaushalt    ordentliche Erträge auf                                           677.656 EUR

                                              ordentliche Aufwendungen auf                              854.367 EUR

                                              Entnahmen aus Rücklagen auf                                 15.540 EUR

 

         im Finanzhaushalt       ordentliche Einzahlungen auf                                 679.760 EUR

                                              ordentliche Auszahlungen auf                                791.785 EUR

                                              Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                8.100 EUR

                                              Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                  700 EUR

                                              Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf        120.325 EUR

                                              Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf         15.700 EUR

festgesetzt.

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldung

(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf                                                                     0 EUR

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf                                    0 EUR

festgesetzt.

 

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird

gemäß § 53 (3) Kommunalverfassung M-V auf                                                  265.700 EUR

festgesetzt.

 

Als Hebesätze werden beschlossen:    Grundsteuer A            400 v.H.

                                                             Grundsteuer B            400 v.H.

                                                             Gewerbesteuer            400 v.H.

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 5,12 Vollzeitäquivalente (VZÄ).

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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