Beschlussvorlage - 39/BV/166/2015

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Sach- und Rechtslage:

 

Frau Zamzow stellte im Namen der CDU Fraktion am 22.10.2015 einen Antrag auf Änderung der Hauptsatzung § 5 Absatz 5.

 

Gemäß § 23 Abs. 5 Kommunalverfassung können sich Mitglieder einer Gemeindevertretung zu einer Fraktion zusammenschließen. Die Fraktionsbildung ist durch schriftliche Mitteilung dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, d. h. der Bürgermeisterin Frau Hess, anzuzeigen. Eine Mitteilung zur Fraktionsbildung wurde bei der Bürgermeisterin nicht angezeigt und liegt in der Verwaltung auch nicht vor. Aus diesem Grunde kann der beigefügte Antrag nicht im Namen der CDU Fraktion gestellt werden, sondern wird als Antrag einer Gemeindevertreterin gem. § 29 Abs. 1 Kommunalverfassung betrachtet.

 

Demzufolge stellt die Gemeindevertreterin Frau Zamzow den Antrag auf Änderung der Hauptsatzung § 5 Absatz 5.

 

Neu:

Die Gemeindevertretung entscheidet, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§ 24ff BauGB) nicht ausgeübt bzw. ausgeübt werden soll.

 

Alt:

Der Bürgermeister entscheidet, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§ 24ff BauGB) nicht ausgeübt bzw. ausgeübt werden soll

 

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Beschlussvorschlag

2. Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Änderung der Hauptsatzung § 5 Absatz 5 wie folgt: „Die Gemeindevertretung entscheidet, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt bzw. ausgeübt werden soll.“

 

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Anlagen

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